SATZUNG des Tischtennis-Clubs Elgergshausen e.V.
  

§ 1 Name und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen "Tischtennis-Club Elgershausen e.V.",
nachfolgend TTC genannt.

(2) Der Verein soll laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. März 1990
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen werden.

(3) Der Sitz des Vereins ist Schauenburg (Ortsteil Elgershausen)

§ 2 Zweck und Geschäftsjahr

(1) Der TTC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.

(2) Zweck des TTC ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung
von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen, einschließlich der Jugendpflege.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der TTC ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Angehörigkeit

(1) Der TTC gehört dem Hessischen Tischtennis-Verband mit Sitz in
Frankfurt/Main an und dem Hessischen Behinderten- und
Rehabilitations-Sportverband in Fulda.

(2) Über den Hessischen Tischtennis-Verband ist der TTC Mitglied des
Landessportbundes Hessen e.V.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der TTC hat aktive Mitglieder über 18 Jahre, jugendliche Mitglieder unter 18
Jahre, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Angehörige des TTC im Alter von 14-18 Jahren gelten als Jugendliche, die
unter 14 Jahren sind Kinder. Zur Aufnahme ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters notwendig.

(3) Ordentliches Mitglied des TTC kann jede männliche oder weibliche Person
werden, sofern kein Ausschluss aus dem Verband vorliegt.

(4) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes des
TTC. Zur Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung erforderlich. Jedes
neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Mitglieds-
bescheinigung und eine Satzung des TTC und verpflichtet sich
durch seine Beitrittserklärung, die Satzung
des TTC anzuerkennen und zu achten.

(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Hauptversammlung ernannt.

(6) Jedes Mitglied hat in der Hauptversammlung eine Stimme, sofern es für das
aktive Wahlrecht das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(7) Das passive Wahlrecht besteht mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(8.1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene
Daten auf: • Name • Adresse • Geburtsdatum • Bankverbindung •
Telefonnummer • E-Mail-Adresse • und weitere in diesem
Zusammenhang notwendige Daten.

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Nach Art. 6 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig,
wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier:
Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.

(8.2) Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen
und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist keine weitere schriftliche
Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO
 notwendig. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten
und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig schriftlich gegenüber dem
Vorstand. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen
mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand
widerrufen.

(8.3) Als Mitglied des Tischtennis-Clubs Elgershausen in den betreffenden Sportverbänden
ist der Verein verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner
Mitglieder an den/die Verband/Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei •
Name • Alter • ggf. Anschrift • ggf. Mitgliedsnummer • ggf. besondere
Wettkampfdaten (z.B. QTTR-Punkte) • (1) Bei Mitgliedern mit besonderen
Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter/innen, Mannschaftsführer)
werden ggf. weitere Daten übermittelt: • Telefonnummer • E-Mail-Adresse •
Funktion im Verein • (etc.)

(8.4) Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten
 sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b)
oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine
Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine
Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den
Vorstand zu stellen.

(9) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche
Erklärung jederzeit erfolgen kann, durch den Tod oder durch Ausschluss
aus dem TTC.

(10) Der Ausschluss kann durch den Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden,
wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine
 Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist, bei groben Verstoß
gegen die Satzung des TTC und wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält
 oder das Ansehen des TTC durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

(11) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß steht ihm
nur ein Einspruchsrecht an den gewählten dreiköpfigen Ältestenrat zu, bei
Jugendlichen und Kindern den gesetzlichen Vertreter. Die Mitglieder des
Ältestenrates dürfen keine Funktion im Vorstand wahrnehmen.

(12) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an
den TTC und seine Einrichtung.

§ 5 Beiträge der Mitglieder

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder ist hier besonders zu regeln.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

(2) Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes ist der Beitrag für das laufende
Kalenderjahr voll zu entrichten.

(3) Die Beiträge werden vom Kassierer einmal jährlich zum 01.07. oder zweimal
jährlich am 01.04. und 01.10.vom Konto des Mitgliedes abgebucht.

§ 6 Organe

Die Organe des TTC sind die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) und
der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Jeweils im ersten Quartal des Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Hauptversammlung) statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich
an die Mitglieder.

(2) Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn dies im Interesse des TTC erforderlich ist. Die Einberufung erfolgt mindestens
zwei Wochen zuvor schriftlich an die Mitglieder. Auf schriftlichen Antrag
von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder, ist der Vorstand
zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet.

(3) Die Tagesordnung der Hauptversammlung soll folgende Punkte umfassen:

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung der Tagesordnung
3. Verlesen und Genehmigen des Protokolls der letzten Versammlung
4. Beschlussfassung über Anträge
5. Erstattung eines Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden
6. Berichte der Mannschaftsführer
7. Bericht des Jugendleiters
8. Kassenbericht des Kassierers
9. Berichts des Kassenprüfers
10. Antrag auf Entlastung des Kassierers und des Vorstandes
(zwischen der Wahlperiode Antrag auf Entlastung des Kassierers)
11. Wahl eines Versammlungsleiters (nur alle 2 Jahre)
12. Neuwahlen (nur alle 2 Jahre)
13. Wahl der Kassenprüfer (nur im Wahljahr)

(4) Die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden ist geheim und in getrennten Wahlgängen
durchzuführen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
auf sich vereinigt. Ist ein Kandidat nicht anwesend, muss dem Versammlungsleiter
eine schriftliche Einverständniserklärung vorgelegt werden, aus der hervorgeht,
welches Amt der Kandidat im Falle seiner Wahl annimmt.

(5) Alle anderen Wahlen können durch Handzeichen der Mitglieder durchgeführt werden.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
Bei zwei und mehr Bewerbern für ein Amt ist die Wahl nach § 8 (4) vorzunehmen.

(6) Bei Stimmengleichheit ist der gesamte Wahlvorgang zu wiederholen.

(7) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 3 Tage vor der
Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt
von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind.

(8) Über die Annahme eines Dringlichkeitsantrages entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(9) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter. Bei stattfindenden Wahlen ist von der Versammlung ein
Wahlleiter zu wählen. Bei Beginn der Mitgliederversammlung ist ein
Protokollführer zu wählen.

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(11) Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden nach Bestätigung der
Versammlung zu unterschreiben ist.

(12) Kann in einer Mitgliederversammlung der 1. oder 2. Vorsitzende nicht gewählt
werden, so wird die Versammlung vertagt und muss innerhalb von 6
Wochen nach § 7 (1) bis § 7 (11) wiederholt werden. Der alte
Vorstand bleibt im Amt.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt wird,
besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer,
 dem Kassierer, dem Jugendleiter und dem Organisationsleiter.

(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten.

(3) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden mindestens vierteljährlich einberufen,
bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse des
Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wird es durch einen
Nachfolger im Vorstand ersetzt. Bei Ausscheiden einer der Vorsitzenden ist
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die
einen Nachfolger zu wählen hat.

(6) Der 1. und 2. Vorsitzende gilt als abgewählt, wenn in einer Mitgliederversammlung
mehr als 50% der Mitglieder anwesend sind und sich zwei Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Misstrauensantrag
aussprechen. Für alle anderen Vorstandsmitglieder gilt die einfach
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
und der Kassierer. Immer zwei Personen von diesen vertreten den TTC.

(8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten,
die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer.

(2) Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal zulässig.

(3) Die Kassenprüfer können ohne vorhergehende Ankündigung jederzeit die
Kasse prüfen und Einsicht in die Kassenbücher nehmen.

(4) Die Kassenprüfung erfolgt jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres und wird
vom 1. Vorsitzenden angesetzt.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des TTC tritt dann ein, wenn dies von der Mitgliederversammlung,
bei der mindestens 75% der Mitglieder anwesend sein müssen, mit zwei
Drittel Mehrheit beschlossen wird.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des TTC oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des TTC an die politische Gemeinde Schauenburg, die es
unmittelbar und ausschließlich für die Förderung steuerbegünstigter
Zwecke in der Gemeinde Schauenburg zu verwenden hat.

(3) Als Vermögen des TTC gelten Sach- und Geldwerte, mit Ausnahme des dem
Verein zur Verfügung stehenden Privateigentums.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 12. Mai 2023 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des TTC in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel in Kraft.

(2) Damit treten alle bisherigen Satzungen des TTC außer Kraft.

gez. Guido Oliv      gez. Harald Heppe
Vorsitzender      Stellv. Vorsitzender

Herr Guido Oliv, geb. 07.02.1969, Herr Harald Heppe, geb. 11.03.1960 aus
Schauenburg, die mir persönlich bekannt sind, haben die vorstehenden Unterschriften vor mir
vollzogen.

Schauenburg, den 12.05.2023

gez. Dietmar Speckmann

Ortsgericht Schauenburg, Landkreis Kassel